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Die vereinfachte Regelung entdecken: ein kurzer Leitfaden

Die vereinfachte Regelung entdecken: ein kurzer Leitfaden

Von Virginia Fabris

Am 29. April 2025

Die Einführung einer Buchführungsregelung ist kein Witz, die Anwendung ist kein Kinderspiel. Wenn es um die Rechnungslegung geht, ist es gut, sich zu vergewissern, dass man alle Informationen hat, die man braucht, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Wenn Sie ein Unternehmer sind und sich nicht entscheiden können, ob die vereinfachte Regelung das Richtige für Sie ist, dann sind Sie bei uns genau richtig. In diesem Artikel finden Sie ausführliche Informationen über die vereinfachte Regelung, ihre Art, ihre Beschränkungen und ihre Möglichkeiten.

Was ist die vereinfachte Regelung?

Bei der vereinfachten Regelung handelt es sich um eine Rechnungslegungs- bzw. Steuerregelung mit reduzierten Rechnungslegungspflichten. Sie gilt als vereinfachte Regelung und ist in Artikel 18 des Präsidialdekrets 600/73 geregelt.

Vorteile der vereinfachten Regelung

Die Annahme der vereinfachten Regelung bringt den Unternehmen, die sie anwenden, erhebliche Vorteile. Die vereinfachte Regelung ist nämlich im Gegensatz zur normalen Regelung leicht anzuwenden, so dass für ihre ordnungsgemäße Handhabung keine vertieften Kenntnisse der Buchführung erforderlich sind. Sie ermöglicht daher eine einfachere und weniger aufwändige Verwaltung.

Darüber hinaus bringt die vereinfachte Regelung erhebliche Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mit sich. Die Anwendung der vereinfachten Regelung befreit nämlich von:

  • Die Erstellung von Jahresabschlüssen;
  • das Führen von Buchhaltungsunterlagen wie z. B. das Journal, das Inventarbuch und Hilfsaufzeichnungen.

Für wen ist die vereinfachte Regelung geeignet?

Jedes Unternehmen muss je nach seinen Merkmalen und der Höhe seiner Einkünfte ein Buchführungssystem auswählen und anwenden, um seine finanziellen Transaktionen zu erfassen.

Bei ihrer Wahl müssen die betroffenen Fachleute Folgendes berücksichtigen

  • Die Art der ausgeübten Tätigkeiten;
  • die Höhe der erzielten Erträge .

Auf der Grundlage dieser Informationen kann man sich für eines der drei Buchführungssysteme entscheiden:

1. Das gewöhnliche System,

2. Die Pauschalregelung,

3. Die vereinfachte Regelung.

Es gibt verschiedene Kriterien, die die Wahl begünstigen, sowie bestimmte notwendige Voraussetzungen und Ausschlussklauseln, die die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Teilnahme an einer bestimmten Steuerregelung festlegen.

Die vereinfachte Regelung eignet sich in der Regel für kleinere Unternehmen oder für Unternehmer, die aus Umsatzgründen keinen Zugang zur vereinfachten Pauschalregelung haben.

Vereinfachte Regelung: Wann ist sie obligatorisch?

Im Gegensatz zur normalen Regelung ist die vereinfachte Regelung nicht obligatorisch, auch wenn die betreffenden Unternehmen die Voraussetzungen für den Zugang zu ihr erfüllen.

Wenn Sie jedoch beabsichtigen und in der Lage sind, diese Buchführungsregelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie Ihre Wahl in Ihrer MwSt-Erklärung angeben. Andernfalls, wenn keine Präferenz angegeben wird, wird das Unternehmen automatisch dem normalen Buchführungssystem zugeordnet.

Normalerweise ist die vereinfachte Regelung die "natürliche" Wahl für:

  • Personengesellschaften,
  • Einzelfirmen,
  • Unternehmen, die als solche behandelt werden,
  • Nicht-gewerbliche Unternehmen.

Einkommensgrenze

Die vereinfachte Regelung ist zwar nicht für jeden, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, obligatorisch, aber sie steht auch nicht jedem Unternehmen offen.

Wie in Artikel 18 des Präsidialerlasses 600/73 dargelegt, gibt es nämlich Umsatzgrenzen, die den Ausschluss bestimmter Unternehmenskategorien bestimmen. Dies bedeutet, dass Unternehmen, deren Umsätze die unten aufgeführten Grenzen überschreiten, nicht die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen können, sondern zur Anwendung der normalen Regelung gezwungen sind.

Diese Umsatzgrenzen sind nach der Art der ausgeübten beruflichen Tätigkeit gestaffelt. Im Allgemeinen darf ein Unternehmen, das die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen möchte, die folgenden Grenzen nicht überschreiten:

  • 400.000 EUR für Tätigkeiten im Dienstleistungssektor;
  • 700.000 EUR für andere Tätigkeiten (Lieferung von Waren);

Ausgeschlossene Personen

Es gibt also Personengruppen, die von vornherein von der Möglichkeit des Zugangs zu einer vereinfachten Regelung ausgeschlossen sind. Sie sind daher gezwungen, auf die normale Regelung zurückzugreifen. Diese sind:

  • Freiberufler, die die Einkommensgrenze überschreiten;
  • S.p.a., S .r.l., S. r.l.s, S.a.p.a., Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit;
  • Öffentliche und/oder private Einrichtungen, die hauptsächlich oder ausschließlich kommerzielle Tätigkeiten ausüben;
  • Nicht anerkannte Vereinigungen und Konsortien, die hauptsächlich oder ausschließlich kommerzielle Tätigkeiten ausüben;
  • Niedergelassene, aber nicht ansässige Einrichtungen und Organisationen.

Neue Tätigkeiten und vereinfachte Regelung

Was die Wahl der vereinfachten Regelung bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit betrifft, so muss, wenn die tatsächliche Höhe der Einnahmen des Unternehmens noch nicht bekannt ist, eine Schätzung des mutmaßlichen Umsatzes vorgenommen werden.

Diese Schätzung muss dann in den Antrag auf Erteilung einer MwSt-Nummer aufgenommen werden.

Mehrere Tätigkeiten und vereinfachte Regelung

Im Falle der gleichzeitigen Ausübung von Tätigkeiten im Dienstleistungssektor und von Tätigkeiten anderer Art muss die vorherrschende Tätigkeit, d. h. die Tätigkeit mit dem höchsten Umsatz, zur Ermittlung des Umsatzes herangezogen werden.

Bei nicht trennbaren Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten, d. h. bei Tätigkeiten im Dienstleistungssektor, deren Einnahmen nicht getrennt verbucht werden können, ist jedoch die Umsatzgrenze für andere Tätigkeiten als die Erbringung von Dienstleistungen (700.000 EUR) zu berücksichtigen.

Vereinfachte Regelung: Wie das Steuersystem organisiert ist

Wie bereits erwähnt, ist die vereinfachte Regelung, wie ihr Name schon sagt, eine agilere Regelung als andere Buchführungsregelungen. Die Erleichterungen, die wir weiter unten im Detail sehen werden, betreffen vor allem die zu zahlenden Steuern.

Die Art und Weise der Besteuerung wurde mit dem Gesetzesdekret 193/2016, das 2017 in Kraft trat, geändert.

Aktualisierungen ab 2017

Ab 2017 wurden einige Änderungen bei der Einkommensermittlung im Vergleich zum Vorjahr und in Bezug auf die Buchführungspflicht eingeführt.

Infolge des Inkrafttretens der neuen Korrekturen der Gesetzesverordnung 193/2016 wird das Einkommen nun nach dem Kassenprinzip ermittelt, während bis Ende 2016 das System der periodengerechten Abgrenzung angewandt wurde, d.h. das gleiche System, das auch für das normale System gilt.

Das Kassenprinzip

Mit der Einführung des Kassenprinzips wird Artikel 18 600/73 berichtigt, geändert und erweitert.

Während das Prinzip der Periodenabgrenzung die Berechnung des Einkommens unabhängig vom Zeitpunkt des Rechnungseingangs vorsah, sieht das Kassenprinzip vor, dass die Berechnung und Zahlung der Steuern anhand der tatsächlichen Einnahmen erfolgt.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Buchungen nach folgenden Parametern vorgenommen werden müssen:

  • Chronologisches Kriterium, d. h. auf der Grundlage des tatsächlichen Datums der Realisierung der Einnahmen und/oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie eingegangen sind oder geleistet wurden.

    In diesem Zusammenhang wird das verfügbare Datum berücksichtigt, d. h. der Tag, an dem der eingenommene oder gezahlte Betrag aufgelaufen ist.

    Es besteht keine Verpflichtung, das chronologische Kriterium anzuwenden, wenn dieselben Daten über Einnahmen und Ausgaben auch in den MwSt.-Aufzeichnungen ausgewiesen werden.

  • Angabe des Betrags der Einnahme;
  • Angabe der Person, die die Zahlung geleistet oder erhalten hat;
  • Angaben zu dem gesammelten oder gezahlten Dokument.

Ermittlung der Einkünfte

Nachdem geklärt wurde, wie das Kassenprinzip funktioniert und was es vorsieht, ist es erwähnenswert, wie die Betriebseinnahmen ermittelt werden. Es gibt drei Methoden, nämlich durch:

  1. Das Einnahmen- und Ausgabenregister (EÜR): Diese Methode ist besonders komplex, ermöglicht aber ein hohes Maß an Kontrolle über die Finanzbewegungen. Es handelt sich um eine Art der Buchführung, die derjenigen des normalen Systems ähnelt.
  2. Das integrierte Mehrwertsteuerregister (RII): In diesem Register müssen neben den ausgestellten und erhaltenen Rechnungen die mehrwertsteuerpflichtigen und die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze getrennt erfasst werden. Außerdem müssen Sie die Gesamtbeträge der nicht eingezogenen und/oder nicht bezahlten (bereits für MwSt.-Zwecke registrierten) Rechnungen getrennt erfassen.
  3. MwSt.-Register mit Option Absatz 5: bieten die Möglichkeit, mindestens drei Jahre lang MwSt.-Register zu führen , ohne Informationen über Einnahmen und Zahlungen aufzuzeichnen. Auf diese Weise verfügen Sie auch automatisch über das Datum der buchhalterischen Erfassung des Dokuments, da es mit dem Datum des Eingangs oder der Zahlung übereinstimmt.

Die Pflicht zur Aufzeichnung von Umsätzen, die nicht den MwSt-Beschränkungen unterliegen, bleibt jedoch bestehen.

Besteuerung, die Etappen

Nach der Klärung der oben genannten Begriffe des Kassenprinzips und der Methoden der Einkommensermittlung sollen nun die Schritte aufgezeigt werden, die bei der praktischen Berechnung der Steuer im Rahmen der vereinfachten Regelung zu beachten sind.

  1. Berechnung des Einkommens (nach dem Kassenprinzip);
  2. Anwendung der Lohnabzüge und der IRPEF-Sätze auf den übersteigenden Teil entsprechend der jeweiligen Einkommensklasse.
  3. Berechnung der Mehrwertsteuer (MwSt.) wie folgt:

    Belastung der Mehrwertsteuer aus den ausgestellten Rechnungen - Gutschrift der Mehrwertsteuer aus den Einkaufsrechnungen

  4. Zahlung oder Abrechnung der Mehrwertsteuer, die in folgenden Zeitabständen fällig wird

    - Monatlich, bis zum 16. des Folgemonats;

    - vierteljährlich, bis zum 16. Mai, 16. August, 16. November und 16. Februar.

  5. Anwendung von ISAs(synthetische Zuverlässigkeitsindizes), d.h. Indizes, die zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Unternehmen auf einer Skala von 1 bis 10 dienen.

Buchhaltungsregister

Die vereinfachte Regelung sieht die obligatorische Führung von Geschäftsbüchern vor. Diese sind:

  • MwSt.-Register, in das auch nicht steuerpflichtige Einträge eingetragen werden müssen;
  • Register der abschreibungsfähigen Vermögenswerte (nicht erforderlich, wenn die gleichen Daten direkt an die Steuerbehörden übermittelt werden);
  • Einziges Arbeitsregister, wenn es Arbeitnehmer gibt;
  • Register der Ein- und Auszahlungen (hier müssen die Angaben immer innerhalb von 60 Tagen nach Eingang oder Zahlung eingetragen werden).

Die Register für die Mehrwertsteuer und die abschreibungsfähigen Güter müssen nicht mehr abgestempelt werden, die Verpflichtung zur fortlaufenden Nummerierung bleibt jedoch bestehen.

Es besteht auch die Möglichkeit, innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung die kumulierten Ausgaben des Arbeitnehmers in das Mehrwertsteuer-Einkaufsregister einzutragen, wenn diese auch regelmäßig in das einheitliche Arbeitsbuch eingetragen werden.

Artikel übersetzt aus dem Italienischen