Rechnung und elektronische Quittung für die Pauschalregelung

Das Manöver 2020 hat die Vorteile und Pflichten der Pauschalsteuerzahler verändert: Dazu gehört die elektronische Quittung für Pauschalsteuerzahler.
Das Bild wird immer größer und betrifft Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer, die ab dem 1. Januar verpflichtet sind, elektronische Quittungen und digitalisierte Steuerbelege auszustellen.
Gibt es jedoch Ausnahmen oder Befreiungen für Pauschalbesteuerte, wenn es um die Rechnungsstellung und insbesondere um die Ausstellung von elektronischen Quittungen geht?
In unserem Artikel erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen.
Was ist eine elektronische Quittung?
Heute sind wir daran gewöhnt, bei jedem Einkauf eine Papierquittung zu erhalten. Doch dieses Verfahren wird es bald nicht mehr geben. Die klassische Papierquittung wird nämlich bald durch eine elektronische Quittung ersetzt, die über spezielle Telematik-Kassen ausgestellt wird. Über diese werden die Quittungen direkt an die Steuerbehörden übermittelt.
Die elektronische oder telematische Quittung wird die traditionellen Papierquittungen und -belege vollständig ersetzen. Sie wird es ermöglichen, die Daten der Tageseinnahmen elektronisch zu speichern und zu übermitteln.
Die elektronische Quittung wurde im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eingeführt. In diesem Sinne ergänzt die elektronische Quittung die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2019 für alle Mehrwertsteuerpflichtigen.
Elektronische Quittung: Was ändert sich für Pauschalsteuerpflichtige?
Am 1. Januar haben die Vorschriften für die elektronische Quittung einige wichtige Änderungen erfahren: Alle Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, ihre Quittungen an das Finanzamt zu übermitteln, sind verpflichtet, eine elektronische Quittung auszustellen. Das bedeutet, dass auch die Pauschalbesteuerten einbezogen sind.
Die Verpflichtung zur Ausstellung eines elektronischen Belegs gilt auch für alle unternehmerischen Tätigkeiten mit einem Vermögen von weniger als 400.000 Euro.
Der Steuerbeleg und die Papierquittung sind zwei vom Aussterben bedrohte Arten. Sie werden nämlich durch ein Handelsdokument ersetzt, das dem Kunden ausgehändigt wird. Sie werden also Ihre geliebte Quittung oder Ihren Kassenzettel, den Sie so sehr mochten, vergessen können.
In Anbetracht einer so weitreichenden Änderung hat die Steuerbehörde zur Anpassung an die neuen Vorschriften eine Übergangszeit (vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2020) vorgesehen, in der die Steuerzahler noch wie bisher Quittungen und Steuerbelege ausstellen können. Bis zum Ende des darauffolgenden Monats müssen die Quittungen jedoch elektronisch registriert und über die auf der Website des Finanzamtes zur Verfügung gestellten elektronischen Mittel an das Finanzamt übermittelt werden.
Die Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, müssen bis zum 30. Juni 2020 eine Registrierkasse anschaffen, die die Ausstellung elektronischer Belege und die telematische Übermittlung der vom Unternehmen oder der Geschäftstätigkeit erfassten Belege ermöglicht.
Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2020 (Datum der Aktivierung der Registrierkasse) mussten die Pauschalbesteuerten ihre Belege über den Online-Service auf der Website der Agenzia delle Entrate abrechnen.
Nach dem Erwerb der Registrierkasse werden die Transaktionen auf diese Weise erfasst:
- die Registrierkasse gibt die Art der Transaktion an
- die Registrierkasse schaltet auf die Sortierung der verschiedenen Transaktionen um:
- Quittungen für vom Unternehmen erbrachte Dienstleistungen
- Quittungen für die Erstattung von Ausgaben, die im Namen des Kunden vorgestreckt wurden (diese Quittungen zählen nicht zu den 77,47, über die eine Steuermarke auf der Quittung angebracht werden muss)
- die Registrierkasse übermittelt den Fluss der Einnahmen an die Steuerbehörde
Da die Pauschalbesteuerten nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, muss die Registrierkasse beim Kauf entsprechend dieser Parameter eingestellt werden.
Bislang hat der Gesetzgeber noch nicht geregelt, wie die Stempelsteuer anzuwenden ist. Ab 2020, mit der Einführung des Handelsdokuments, das an das Finanzamt zu senden ist, wird der Stempel nicht mehr erforderlich sein. Es ist daher noch nicht bekannt, ob das Finanzamt beschließen wird, die Steuermarke auch für digitale Einreichungen wieder einzuführen, oder ob es einen Weg finden wird, den Betrag der Steuermarke elektronisch zu bezahlen.
Sollte die Entscheidung für die Anschaffung einer Registrierkasse fallen, hat der Pauschalsteuerpflichtige bei der Abgabe seiner Steuererklärung Anspruch auf eine Steuergutschrift für das Jahr, in dem er die Ausgaben für die Anschaffung der Registrierkasse getätigt hat.
Die elektronische Belegpflicht für Pauschal- und Mindeststeuerpflichtige
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 127 vom 5. August 2015 wurde die elektronische Belegpflicht eingeführt . Darüber hinaus ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, tägliche Belege zu erfassen und zu übermitteln, die den Inhabern von Einzelhandelsgeschäften auferlegt werden.
Alle Informationen über die getätigten Umsätze müssen täglich an die Steuerbehörde übermittelt werden. Die Daten werden in einem telematischen Fluss gebündelt, der es dem Finanzamt ermöglicht, ständig über die Verkäufe und alle anderen Transaktionen, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit getätigt werden und die Verwendung der Mehrwertsteuer beinhalten, informiert zu sein.
Die neue Entscheidung des Finanzamtes , die Rechnungsstellung zu digitalisieren, hat viele Zweifel an den vom Finanzamt umgesetzten Vorschriften aufkommen lassen. Diese neue Phase des digitalen Übergangs wurde durch den Beschluss zur elektronischen Übermittlung von Quittungen eingeleitet.
Was besagen die Rechtsvorschriften?
Welche Steuerzahler sind von der Regelung betroffen? Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 127 aus dem Jahr 2015, das auch 2021 noch gültig ist, besagt Folgendes:
die Personen, die die in Artikel 22 des Präsidialdekrets Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 genannten Umsätze tätigen, die Daten der täglichen Einnahmen elektronisch speichern und telematisch an die Steuerbehörde übermitteln.
Nach den Vorschriften besteht daher für Transaktionen, die die Ausstellung einer Quittung erfordern, die Verpflichtung, diese elektronisch auszustellen. Es ändert sich nichts, außer den Modalitäten für ihre Übermittlung.
Daraus ergibt sich folgende Schlussfolgerung: Mindest- und Pauschalsteuerpflichtige müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur Ausstellung eines elektronischen Belegs nachkommen.
Pauschalbesteuerte Steuerpflichtige: Was müssen sie tun?
Wie eingangs erwähnt, ist die elektronische Quittung inzwischen Pflicht. Aber wie kann die elektronische Quittung ausgestellt werden?
Es gibt zwei Möglichkeiten
- Sie können eine telematische Registrierkasse kaufen oder eine bereits vorhandene kalibrieren
- Nutzung der Online-Website der Steuerbehörde
Welche der beiden Lösungen ist die bequemste?
Das hängt ganz von der Art der Geschäftstätigkeit ab.
Für Steuerzahler, die täglich eine große Anzahl von Transaktionen registrieren, ist die telematische Registrierkasse die schnellste und kostengünstigste Lösung. Das Web-Verfahren ist mühsamer und dauert länger.
Für Steuerpflichtige, die handschriftlich ausgefüllte Quittungen sammeln, wie z.B. Handwerker, oder die keine hohe Anzahl an täglichen Transaktionen haben, ist die Website des Finanzamtes für die Übermittlung der Quittungen mehr als ausreichend.
Pauschalsteuerpflichtige, die in der Regel nicht mehr als 65.000 EUR pro Jahr in Rechnung stellen und nur wenige tägliche Rechnungsvorgänge haben, werden das vom Finanzamt angebotene Webverfahren ebenfalls als bequemer empfinden.
Was sind die Sanktionen?
Das Gesetzesdekret 471/1997 sieht in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 Sanktionen in Höhe von 100 % der Steuer für den falsch in Rechnung gestellten Betrag vor, mit einem Mindestbetrag von 500 EUR. In Fällen, in denen die Vorwürfe schwerwiegender sind, kann dies zum Entzug der Zulassung führen.
Da die Gesetzgebung vor kurzem geändert wurde, hat das Finanzamt für die ersten sechs Monate, in denen die Gesetzgebung in Kraft getreten ist, ein Moratorium gewährt. Das bedeutet, dass dieses Zeitfenster für Pauschalsteuerzahler bis zum 30. Juni 2020 offen bleibt. Und es fallen keine Strafen an, wenn die Gebühren innerhalb des auf die Transaktion folgenden Monats gemeldet werden.
Welche Kategorien sind von der elektronischen Quittung 2021 ausgenommen?
Der Erlass des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 16. Mai 2019 legt die Kategorien fest, die von der elektronischen Quittung ausgenommen sind.
So werden im Gesetzestext diejenigen, die der Mindest- oder Pauschalregelung unterliegen, nicht erwähnt. Für letztere gibt es auch keine Ausnahmen oder besondere Vergünstigungen bei der Ausstellung der elektronischen Quittung.
Die Gesetzgebung bezieht alle Steuerpflichtigen, die nicht unter die Bescheinigung von Quittungen fallen, nicht in die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Quittungen ein und bestätigt damit den bereits bestehenden Status quo, der von der Finanzverwaltung eingeführt wurde.
Nach der neuen Steuergesetzgebung werden die folgenden Transaktionen nicht berücksichtigt:
- Umsätze, die nicht der Pflicht zur Bescheinigung der Gegenleistung unterliegen;
- Dienstleistungen der öffentlichen kollektiven Beförderung von Personen und Fahrzeugen sowie des mitgeführten Gepäcks, unabhängig von der Art der Ausübung, bei denen die Beförderungsscheine, einschließlich der von Automaten ausgestellten, die Funktion der Steuerbescheinigung erfüllen
- Verwaltung von Grablichtern auf Friedhöfen;
- Randgeschäfte.
- Tätigkeiten, die an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder eines Zuges im Rahmen des internationalen Verkehrs durchgeführt werden.
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Wie bereits erwähnt, hat die Gesetzgebung von 2021 keine Änderungen für die Mindest- und Pauschalbesteuerten gebracht, die nach wie vor aus dem Kreis der befreiten Personen ausgeschlossen sind. Die elektronische Quittung ist auch für die begünstigten Personen obligatorisch.
Elektronische Quittung: Wovon sind die Pauschalbesteuerten befreit?
Wie wir festgestellt haben, sind Steuerpflichtige, die unter die Pauschalregelung fallen, verpflichtet, Belege aus ihrer Geschäftstätigkeit digital zu speichern und zu übermitteln.
Die Gesetzgebung sieht jedoch Ausnahmen für Pauschalsteuerpflichtige vor:
- Registrierung der ausgestellten Rechnungen (Artikel 23 des Präsidialdekrets Nr. 633 von 1972)
- Registrierung von Quittungen (Artikel 24 desselben Präsidialerlasses);
- Registrierung von Käufen (Artikel 25 desselben Präsidialerlasses);
- Führung und Aufbewahrung von Registern und Dokumenten (Artikel 39 desselben Präsidialerlasses), mit Ausnahme von Rechnungen und Dokumenten über
- Kauf- und Einfuhrzollrechnungen;
- jährliche MwSt.-Erklärung und Mitteilung (Artikel 8 und 8-bis des Präsidialerlasses Nr. 322 von 1998).
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Der Pauschalsteuerpflichtige ist jedoch an folgende Verpflichtungen gebunden:
- Nummerierung und Aufbewahrung von Eingangsrechnungen und Zollrechnungen;
- Beglaubigung von Quittungen;
- Ergänzung der Rechnungen für steuerpflichtige Umsätze durch die Angabe des Steuersatzes und der entsprechenden Steuer, die bis zum 16. des Monats zu entrichten ist, der auf den Monat folgt, in dem die Umsätze getätigt wurden, ohne dass das Recht auf Abzug der entsprechenden Steuer besteht.
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Aus diesem Grund sind die Pauschalbesteuerten verpflichtet, die Belege mit Hilfe eines Telematik-Recorders oder des so genannten "Online-Handelsdokuments" von einem Mobiltelefon aus zu übermitteln und digital zu speichern.
Die Steuerbehörde weist auf ihrer Website darauf hin, dass
Unternehmer, die bisher handschriftlich ausgefüllte Quittungen (Mutter-Tochter-Rechnungen) verwendet haben (z.B. Klempner, Tischler usw.), das neue, von der Finanzverwaltung eingeführte Verfahren anstelle des Telematik-Recorders in Betracht ziehen können.
Haben Sie noch Zweifel oder ist für Sie alles klar? Schreiben Sie uns in den Kommentaren
Artikel übersetzt aus dem Italienischen